Für Gastronomen ist es existenzbedrohend, wenn Behörden die Gaststättenerlaubnis entziehen wollen (Widerruf bzw. Aufhebung). Genauso ärgerlich ist es, wenn man keine Gaststätte eröffnen darf, weil die notwendige Erlaubnis verweigert wird (Versagung).
In diesem Beitrag erfahren Sie zuerst, warum das passiert. Anschließend zeigen wir Ihnen einen Ausweg. Mit ihm lassen sich wirtschaftliche Nachteile abwenden.
Welchen Sinn hat die Gaststättenerlaubnis?
Die Gaststättenerlaubnis ist eine zentrale rechtliche Voraussetzung, um einen Gastronomiebetrieb führen zu können. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass Gaststätten Gefahrenquellen sind. Deshalb soll verhindert werden, dass Gäste Nachteile erleiden oder ein Lokal dazu genutzt wird, um verbotenen Handlungen nachzugehen.
Die Aufsichtsbehörden erteilen die Gaststättenerlaubnis deshalb nicht, wenn der Antragsteller die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist also von zentraler Bedeutung, um eine Erlaubnis zu bekommen und auch zu behalten.
Im nächsten Abschnitt steht, wann die Aufsichtsbehörden einen Gastronomen als unzuverlässig ansehen.
Die wichtigsten Vorschriften aus dem Gaststättengesetz sind im hier interessierenden Zusammenhang:
- § 4 Gaststättengesetz (GastG)
- § 15 Gaststättengesetz (GastG)
Zuverlässigkeit von Gastronomen
Eine unzureichenden Zuverlässigkeit kann aus verschiedenen Gründen angenommen werden. Für die behördliche Entscheidung sind ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit ausreichend. Für solche Zweifel genügen einerseits bereits einzelne gravierende Vorkommnisse. Zu denken ist etwa an folgende Vorgänge:
- Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und illegalen Drogen,
- Verstöße gegen den Arbeitsschutz oder Jugendschutz,
- Handel mit Betäubungsmitteln.
Andererseits können wiederholte geringfügige Regelverstöße auch dazu führen, dass eine Unzuverlässigkeit unterstellt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Gaststättenbetreiber wiederholt nicht auf behördliche Kritik reagiert. Beispiele sind:
- häufige Mängel bei Hygiene und Reinlichkeit in der Gaststätte,
- ruhestörender Lärm (speziell zur Nachtzeit).
Einzelne gravierende oder mehrere kleinere Verstöße können also zu der Einschätzung führen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, um einen Gastronomiebetrieb zu führen. Bei kleineren Verstößen kommt es auf das Gesamtbild an. Hierzu schreibt das Verwaltungsgericht München:
„Es ist der Betreiber, der den Charakter eines Lokals bestimmt. Er muss daher erforderlichenfalls die Führung des Betriebs ändern. (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 06.02.2018 - M 16 S18.45)“
Bei bestehenden Gastronomiebetrieben erfahren die Aufsichtsbehörden regelmäßig von entsprechenden Verstößen. Die notwendigen Informationen bekommen sie etwa von verärgerten Nachbarn und anderen Behörden. Wenn sie einen Gastwirt in Folge für unzuverlässig halten, entziehen bzw. widerrufen sie die Gaststättenerlaubnis.
Bei einer Antragstellung prüft die Aufsichtsbehörde, ob in der Vergangenheit relevante Regelverstöße vorgekommen sind. Zu diesem Zweck informieren sich die Behörden etwa über Vorstrafen, Steuerschulden etc. Sofern sie fündig werden, führt dies - nicht selten in unverhältnismäßiger Weise - dazu, dass eine Gaststättenerlaubnis verweigert wird.
Gastronomiebetrieb trotz fehlender Zuverlässigkeit
Wer Probleme mit einer Gaststättenerlaubnis hat, kann natürlich gerichtlich gegen die behördliche Entscheidung vorgehen. Es gibt allerdings noch eine Alternative. Durch völlig legale, organisatorische Maßnahmen ist es trotz fehlender Zuverlässigkeit möglich, eine Gaststätte zu betreiben.
Hierzu gehören unter anderem gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, die auch für bisherige Einzelunternehmer bei überschaubaren Kosten möglich sind. Sowohl die Verweigerung als auch der Entzug einer Gaststättenerlaubnis sind deshalb lösbare Probleme.
Was ist möglich, wenn ein Entzug der Gaststättenerlaubnis bevorsteht?
Gerade wenn Verfehlungen im Raum stehen, die in mittelbarer Zukunft zu einem Entzug der Gaststättenerlaubnis führen könnten, empfiehlt es sich, eine Einschätzung zu möglichen Konsequenzen einzuholen. Soweit ein Widerruf bzw. Entzug mit hoher Wahrscheinlichkeit droht, können bereits im Vorfeld Maßnahmen getroffen werden, um eine nahtlose Fortführung des Betriebs zu gewährleisten. Auf diese Weise sind wirtschaftliche Nachteile abwendbar.