Rechtliche Neuerungen in 2019

 

Änderungen bei der Krankenversicherung

 

Sehr interessant sind in 2019 die Änderungen hinsichtlich des Rechtes der Krankenversicherungen. So wird ab dem 1. Januar im System der gesetzlichen Krankenversicherung zum paritätischen Modell zurückgekehrt. Das heißt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer stets den selben Anteil an den Kosten der Krankenversicherung tragen müssen - gleichgültig, ob die konkrete Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt oder nicht. Auch Privatversicherte profitieren nebenher: Der höchstmögliche Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung steigt nämlich zeitgleich um etwa 20,00 EUR.

 

Für Gründer und Selbstständige ohne großes Einkommen wird zeitgleich die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder interessanter. Während bei einer Krankenkassenmitgliedschaft bislang mindestens 300 EUR fällig wurden, sinkt der Mindestbeitrag nun auf die Hälfte, also auf etwa 150 EUR. Dies dürfte eine große Erleichterung gerade für junge Unternehmer darstellen.

 

 

Recht auf befristete Teilzeit

 

Interessant sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmern in Unternehmen mit 45 und mehr Beschäftigten ist ab 2019 das neue Recht auf befristete Teilzeit. Wenn ein Arbeitsverhältnis nunmehr länger als 6 Monate angedauert hat, kann mit einer Frist von 3 Monaten eine Herabsetzung der Stundenzahl für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren verlangt werden. Dabei ist für den Arbeitnehmer aber Vorsicht geboten: Um die Planungssicherheit des Arbeitgebers zu gewährleisten, darf innerhalb des beantragten Zeitraumes keine weitere Änderung verlangt werden. In diesem Zusammenhang bieten sich aus Arbeitnehmersicht gerade bei längeren Teilzeitwünschen individuelle Zusatzvereinbarungen an, um die vorgenannte Bindung aufweichen zu können. Diese sind auch bereits im Arbeitsvertrag möglich.

 

 

Höherer Mindestlohn

 

Im Jahr 2019 erhöht sich - interessant für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor - der Mindestlohn um etwa 4 % auf 9,19 EUR pro Stunde. Wie bisher sind Arbeitgeber gezwungen, umfangreiche Aufzeichnungspflichten zu befolgen. Arbeitnehmern kann nur geraten werden, sich zügig über die Einhaltung der neuen Mindestlohnhöhe zu vergewissern.

 

 

Steuererklärungen 2 Monate später fällig

 

Die meisten Steuerpflichtigen haben ab dem Jahr 2019 zwei Monate länger Zeit, ihre Steuererklärung für das Vorjahr abzugeben. War bisher der 31. Mai der Abgabetermin für Selbsteinreicher, so ist dieser nun der 31. Juli. Wenn die Steuererklärung nach Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erfolgt. verschiebt sich die Abgabefrist vom 31. Dezember sogar auf den 28. bzw. 29 Februar des Folgejahres (als etwa auf den 29. Februar 2020 für das Steuerjahr 2018). Von dieser Regelung können die Finanzämter zwar Ausnahmen anordnen, diese dürften jedoch voraussichtlich die meisten Steuerpflichtigen nicht betreffen.

 

 

Drei Geschlechter

 

Ab 2019 kann neben männlich und weiblich auch "divers" im Personenstandsregister eingetragen sein. Nach Schätzungen der Bundesregierung könnte diese Regelung 0,2 Prozent der in Deutschland lebenden Menschen, die unter dem Begriff der Intergeschlechtlichkeit zusammengefasst werden, betreffen. Egal, ob man diese Neuerung für politisch notwendig erachtet oder nicht, dürfte sie weitreichende Folgen insbesondere für Arbeitgeber haben: Stellenanzeigen zum Beispiel sollten demnächst nicht mehr etwa lauten "Gesucht: Kundenberater (m/w)", sondern "... (m/w/d)". Ansonsten drohen Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, welche empfindliche Bußgelder nach sich ziehen können.

 

 

Mehr Kindergeld 

 

Zwar nicht ab Januar, aber ab Juli 2019 steigt das Kindergeld für jedes Kind um 10 EUR. So gibt es für das erste und zweite Kind einer Familie dann jeweils 204 statt wie bisher 194 EUR überwiesen, für das dritte Kind 210 EUR statt 200 EUR und für jedes weitere Kind 235 EUR statt 225 EUR.

 

 

Fazit

 

Vieles ändert sich aus rechtlicher Sicht im Jahr 2019. Der vorstehende Beitrag sollte dabei einen kurzen Überblick geben. Natürlich gibt es viele weitere Neuerungen, die im Rahmen dieses kurzen Blogbeitrages keine Beachtung gefunden haben. Sollten sie hinsichtlich einer Neuregelung unsicher sein, kontaktieren Sie unsere Kanzlei gern. 

 

In jedem Fall wünschen wir allen Lesern, Ratsuchenden, Mandanten, Geschäftspartnern sowie den Familien und Freunden unserer Mitarbeiter von Herzen:

 

Einen guten Rutsch

 

und

 

ein frohes neues Jahr 2019!