Jemand erhält ein Geschenk oder eine sonstige Leistung. Dann passiert etwas, dass wohl jeder schon erlebt hat. Der Beschenkte zeigt keine Dankbarkeit - jedenfalls aus Sicht des Schenkenden. In irgendeiner Weise verhält er sich nicht so, wie es von ihm erwartet wurde.
In diesen Fällen stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Rückforderung möglich ist. Was vermuten Sie? Wie ist die Rechtslage?
Ausgangssituation: Zuwendung erfolgt zu einem bestimmten Zweck
Im Hinblick auf die beschriebene Konstellation gibt es ganz unterschiedliche Fallgruppen. Wesentliche Voraussetzung ist, dass beide Seiten sich über den für die Leistung ursächlichen Zweck bewusst waren. Einseitige Vorstellungen des Leistenden sind hingegen wohlgemerkt unzureichend. Es muss also allen Beteiligten bewusst gewesen sein, aus welchem Grund die Zuwendung erfolgte.
Darüber ist es in den betreffenden Fällen nicht möglich, den vorausgesetzten Zweck durchzusetzen beziehungsweise einzufordern. Es wird also keine Verbindlichkeit eingegangen und trotzdem soll der Empfänger zu einem Handeln veranlasst werden.
Dies mag auf den ersten Blick sonderbar wirken. Ursache für die beschriebene Situation ist, dass es Vereinbarungen gibt, die nach der Rechtsordnung nicht verbindlich sein können. Dies trifft etwa auf vertragliche Vereinbarungen zu, mit denen die Testierfreiheit beschränkt wird. Diese sind nach § 2302 BGB nichtig.
Gleichwohl ist es keine Seltenheit, dass Menschen immer wieder Leistungen erbringen, da ihnen in Aussicht gestellt wurde, dass sie eines Tages erben werden. Immer wieder wird aber kein entsprechendes Testament etc. verfasst oder ein bestehendes nachträglich zu Ungunsten des Leistenden geändert.
Eltern fordern Schenkung von Ex-Partner von Tochter zurück
Bereits in der Vergangenheit haben Leistungen, die im Rahmen von Partnerschaften oder von Schwiegereltern an Schwiegerkinder erfolgten, die Gerichte beschäftigt. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs befasst sich mit einer Zuwendung, die von Eltern einer Tochter an jene und ihren Partner geleistet wurde, damit beide gemeinsam mit dem Geld Zahlungen auf einen Immobilienkauf leisten konnten.
Bereits zwei Jahre nachdem die zur gemeinsamen Nutzung bestimmte Immobilie erworben wurde, trennte sich das Paar. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass in aller Regel auch Schenkungen an den Ex-Partner des eigenen Kindes nicht ohne Weiteres zurückverlangt werden können. Zentral sei in diesem Zusammenhang, dass die Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB gerade keiner Gegenleistung bedarf. Vielmehr kann nach dem Gesetz eine Schenkung in aller Regel nur dann zurückverlangt werden, wenn der Beschenkte dem Schenker gegenüber „groben Undank“ zeigt. Die Hürden hierfür sind jedoch sehr hoch.
Im konkreten Falle bejaht der Bundesgerichtshof jedoch ausnahmsweise, dass die Schenkung an den Lebensgefährten der Tochter zurückverlangt werden kann. Er verwies auf eine juristische Konstruktion mit der Bezeichnung "Störung der Geschäftsgrundlage".
Es sei davon auszugehen, dass die schenkenden Schwiegereltern die Schenkung nicht getätigt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Beziehung des Beschenkten und der eigenen Tochter zeitnah in die Brüche gehen würde. Dies hätte dem insoweit beklagten Ex-Partner auch klar sein müssen.
Gleichzeitig wollte der Bundesgerichtshof nicht eine generelle Rückforderungsmöglichkeit in derartigen Situationen herbeiführen. Bei einem längeren Bestehen der Partnerschaft nach der Zuwendung, käme ein Ausgleich nicht mehr in Betracht. Ab einen gewissen Punkt sei das Zerbrechen der Beziehung als allgemeines Lebensrisiko zu sehen, dass die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr begründen kann. Dies ist rechtlich zutreffend.
Es leuchtet ein, dass eine lebenslange Beziehung des Beschenkten mit seinem aktuellen Partner nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann. Auch eine Beziehung auf lange Frist, wie etwa zehn Jahre, kann schwer als sicher gelten.
Wo genau der Bundesgerichtshof beabsichtigt, in der Zukunft die Grenze zu ziehen, nach wie vielen Jahren also Rückforderungsansprüche gegen den Beschenkten bei Verfehlung des Zweckes der Schenkung nicht mehr bestehen, bleibt indes vom Einzelfall abhängig.