Gebrauchtwagenkauf - Risiken vermeiden

Ein mangelhafter Gebrauchtwagen wird repariert.

Mangelhafte Gebrauchtwagen sind keine Seltenheit. Bedauerlicherweise müssen ihre Käufer oftmals immensen Aufwand betreiben, um den Kauf rückgängig zu machen. Nicht immer gewinnen sie vor Gericht, obwohl das Fahrzeug in einem schlechten Zustand ist. Im schlimmsten Fall gesellen sich dann zu den Anschaffungskosten solche für Anwalt, Gericht und Sachverständigengutachten.

 

Um Ihnen solchen Ärger zu ersparen, vereint dieser Beitrag technische und rechtliche Inhalte.

 

Der erste Teil stellt eine Art Checkliste für die Begutachtung von Gebrauchtwagen dar.

 

Der zweite Teil informiert Sie über rechtliche Fallstricke – insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährleistung.

Mängel feststellen - Prüfung vor dem Gebrauchtwagenkauf

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Zunächst sollte die Begutachtung des Gebrauchtwagens unbedingt bei Tageslicht und trockener Witterung stattfinden. Fragen Sie den Verkäufer nach dem Zustand des Fahrzeugs. Auf die Angaben allein sollten Sie sich nicht verlassen. Prüfen Sie anschließend möglichst umfassend die folgenden Punkte. Diese zu berücksichtigen, erfordert kein vertieftes technisches Wissen.


Laufleistung checken

Kontrollieren Sie den Kilometerstand. Ob die angezeigte Laufleistung echt oder manipuliert ist, lässt sich oft nicht direkt überprüfen. Möchten Sie den Gebrauchtwagen trotzdem mit gutem Gewissen kaufen, sollten Sie daher folgende Tipps beachten:

 

Verschiedene Indizien weisen auf eine Manipulation hin. Insbesondere durchgesessene Sitze und abgenutzte Pedale deuten auf eine Laufleistung von über 150.000 Kilometern hin. Zeigt der Tacho in solchen Fällen aber etwa einen Kilometerstand von 50.000 an, sollten Sie die Abnutzung kritisch hinterfragen. Auch ausgeblichener Lack, ein abgegriffenes Lenkrad und ähnliche Merkmale zeugen von langjährigem Gebrauch.

 

Daneben bietet es sich an, die angezeigte Laufleistung mit dem Ölwechsel-Aufkleber im Motorraum zu vergleichen. Auf diesem ist der Kilometerstand zum Zeitpunkt des letzten Ölwechsels vermerkt. Fehlt der Aufkleber, wurde womöglich an der Wartung gespart – oder vielleicht sogar der Tacho manipuliert.

 

Die Automobilkonzerne entwickeln übrigens fortwährend den Schutz vor derartigen Manipulationen weiter. Wenngleich es sich bloß um eine Faustregel handelt, sinkt die Wahrscheinlichkeit bei Fahrzeugen ab dem Baujahr 2015. Trotzdem ist von einer hohen Anzahl an Betrugsfällen auszugehen. Im Durchschnitt sollen die Betrüger so den Verkaufspreis pro Fahrzeug um 3.000 EUR steigern. 

Karosserie und Außenansicht prüfen

Lediglich ein sauberes Fahrzeug gewährleistet eine genaue Prüfung der Karosserie und Außenansicht. Der Lack sollte eben sein und weder matte Stellen noch Farbunterschiede aufweisen. Unregelmäßigkeiten im Lack können auf einen vertuschten Unfallschaden oder übermalte Problemstellen hinweisen. Doch auch kleine Kratzer in der Karosserie sollten immer hinterfragt werden.

 

Suchen Sie den Wagen nach Roststellen ab. Gummidichtungen an Scheiben und Türen sollten weder porös sein noch Risse haben.

 

Die Windschutzscheibe muss in Ordnung sein. Achten Sie auf kleine Kratzer oder Kerben, die zu einem großen Riss werden könnten. Bei der Beleuchtung gilt, dass alle Lampen und Blinker korrekt funktionieren müssen. Von innen beschlagene Scheinwerfer sind ein Anzeichen für einen Defekt.

 

Die Spaltmaße (Hauben und Türen) müssen gleichmäßig sein. Ungleichmäßige Spaltmaße lassen darauf schließen, dass die Teile schon einmal nachlackiert oder ausgewechselt worden sind.

 

Rostspuren auf der Bremsscheibe sind harmlos, es handelt sich dabei um Flugrost, der einfach „weggebremst“ wird. Jede Bremsscheibe, die schon einige tausend Kilometer genutzt wurde, hat leichte Riefen, was dann etwa so aussieht, wie die Rillen bei einer Schallplatte.

 

Sind deutliche tiefe Rillen erkennbar, dann sollten die Bremsscheiben gewechselt werden. Mahlende bzw. reibende Geräusche bei leichter Betätigung des Bremspedals (nicht bei einer Vollbremsungen) deuten auf abgefahrene Bremsbeläge hin.

Reifen

Risse oder ein abgefahrenes Profil lassen darauf schließen, dass Sie bald neue Reifen kaufen müssen. Das ist vor allem in Hinsicht auf die Preisverhandlung beachtlich. Die Profiltiefe der Reifen sollte möglichst 2,5 Millimeter oder mehr betragen. Gesetzlich vorschrieben sind mindestens 1,6 Millimeter (§ 36 Abs. 3 S. 4 StZVO).

Innenraum

Überprüfen Sie die gesamte Elektrik: Innenraum-Beleuchtung, Scheinwerfer, Blinklicht, Scheibenwischer, Klimaanlage, Heizung, Radio, Hupe, Navigationsgerät, Fensterheber, Spiegel etc.

 

Die Sitze müssen sich einfach verstellen lassen und dürfen dabei nicht wackeln. Zudem sollten sie nicht durchgesessen sein. Auch das Lenkradspiel darf nicht deutlich ausfallen.

 

Kontrollieren Sie die Fußmatten und den gesamten Innen- und Kofferraum auf eingedrungene Feuchtigkeit. Weiterhin sollte es nicht muffig riechen.

Motorraum

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Wichtig ist, dass keine Motorwäsche durchgeführt wurde. Sie kann dazu dienen, mögliche Öl Lecks oder andere Schäden zu verschleiern. Spuren von Öl oder Bremsflüssigkeiten an Bremsanlage, Stoßdämpfer, Getriebe, Ölwanne und Schläuchen deuten auf undichte Stellen hin.


Eine defekte Zylinderkopfdichtung erkennt man daran, dass bei laufendem Motor das Kühlwasser sprudelt. Weiße Ablagerungen auf der Innenseite des Öldeckels deuten auf Wasser im Öl. Vielleicht wurde das Auto nur viel Kurzstrecke gefahren, es könnte aber auch auf eine defekte Zylinderkopfdichtung hindeuten.

 

Außerdem sollte der Ölstand überprüft werden. Die Angaben auf dem Ölwechselzettel (Ölwechsel-Aufkleber) müssen zur Laufleistung und zum Inspektionsscheckheft passen. Sind die Pole der Batterie korrodiert, droht eine vorzeitige Entladung.

Unterboden

Finden Sie Roststellen, ist dies ein schlechtes Zeichen. Wurde vor kurzem ein neuer Unterbodenschutz aufgetragen, könnte das auf den Versuch hindeuten, Probleme an Schweißnähten und ähnlichem zu verdecken.

 

Achten Sie darauf, dass der Auspuff fest sitzt und bei laufendem Motor leise arbeitet. Es dürfen keine Flüssigkeiten austreten.

Papiere

Es sollten die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und Teil 2 (Fahrzeugbrief) vorliegen, die Fahrgestellnummer auf beiden Zulassungsbescheinigungen sollte mit der vom Auto (meist im Motorraum) übereinstimmen.

 

Daneben sollte das Protokoll der letzten Hauptuntersuchung vorhanden sein. Wenn dort Mängel aufgelistet sind, ist es ratsam, den Verkäufer zu fragen, ob diese behoben sind.

 

Liegt ein lückenloses Inspektionsscheckheft (Scheckheft) vor, dann ist dies ein gutes Zeichen dafür, dass der Vorbesitzer nicht an der falschen Ecke gespart hat und der PKW womöglich keinen Reparaturstau hat. Es zeigt Ihnen, dass alle Wartungen gemacht wurden. Sie können davon ausgehen, dass das Auto wahrscheinlich nicht schon bald repariert werden muss.

 

Es gab in den letzten Jahren wiederholt Einbrüche bei Kfz-Zulassungsstellen. Bei diesen wurden tausende Blanko-Dokumente gestohlen. Mit ihrer Hilfe verkaufen Täter nun Fahrzeuge, die nicht in ihrem Eigentum stehen. Sie können aus Diebstählen stammen oder unterschlagen sein. Natürlich lohnt sich diese Vorgehensweise besonders bei hochwertigen Fahrzeugen.

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Wie kann man sich vor einem solchen Betrug schützen? Sich einen Ausweis zeigen zu lassen ist unzureichend, da die Täter oftmals über gefälschte Dokumente verfügen.


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Insoweit kann es ratsam sein, zu vereinbaren, dass der Kaufpreis erst (vollständig) beglichen wird, wenn Sie Ihr Fahrzeug zugelassen haben. In diesem Moment würde die Zulassungsstelle die gefälschten Dokumente nämlich erkennen. 


Probefahrt

Bestehen Sie vor einem Gebrauchtwagenkauf auf jeden Fall auf eine Probefahrt.

 

Andernfalls werden versteckte Mängel womöglich nicht bemerkt und Sie stehen nach dem Erwerb des Fahrzeugs ziemlich unglücklich da. Sie sollten eine ausreichend lange Strecke einplanen (ca. 30 Minuten), die auch schnelles Fahren zulässt.

 

Der Motor sollte am besten kalt sein und problemlos starten sowie ruhig laufen. Lässt der Verkäufer den Motor zuvor schon warmlaufen, ist dies in der Regel ein schlechtes Zeichen. Schwankungen bei der Drehzahl sollten nicht auftreten. Selbiges gilt für ungewöhnliche Geräusche.

 

Die Lenkung darf nicht knacken, wenn das Lenkrad bei langsamer Fahrt voll einschlagen wird. Ebenso ist es ein schlechtes Zeichen, wenn die Lenkung vibriert (auch bei höheren Geschwindigkeiten). Wenn Sie das Lenkrad kurz loslassen, muss das Auto geradeaus weiterfahren.

 

Die Bremsen greifen sofort und geben keine Schleifgeräusche von sich.

Schließlich darf das Kfz nach dem Ende der Probefahrt kein Öl oder Kühlwasser verlieren.

Gewährleistung für Sachmängel bei dem Kauf von Gebrauchtwagen

Kaufvertrag Gebrauchtwagen

Es ist ratsam, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen, wenngleich dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Sollte Bereitschaft bestehen, dass Fahrzeug unmittelbar nach der Begutachtung zu erwerben, dann sollte – soweit möglich – bei der Terminvereinbarung vorab um einen Entwurf des Kaufvertrags gebeten werden.

 

Ihn vorher in Ruhe zu lesen ist sinnvoll. Immerhin kann ein Kaufvertrag einige für den Käufer nachteilige Bestimmungen enthalten.

 

Es ist grundsätzlich in Ordnung, wenn ein Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug kurz gehalten ist. Gerade bei privaten Verkäufern und kleineren Händlern wird dies öfters vorkommen. In diesem Fall bestimmen über nicht ausdrücklich geregelte Aspekte die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Zumindest Folgendes sollten neben dem Kaufpreis aufgeführt sein

  • Angaben zu Käufer und Verkäufer: je Name und Anschrift; idealerweise mit Hilfe eines Personalausweises etc. prüfen
  • Angaben zum Fahrzeug: Hersteller, Modell, Fahrzeug-Identifikationsnummer; ev. Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II ; ev. Zusatzausstattung; Schäden insbesondere durch Unfälle (lesen Sie bitte hierzu die Hinweise zu Beschaffenheitsvereinbarungen)

Was kann einer Gewährleistung des Verkäufers entgegenstehen?

Verschiedene Umstände, können dazu führen, dass eine Haftung des Verkäufers für ein mangelhaftes Fahrzeug weitgehend ausgeschlossen ist. Wenn alle Umstände offen zur Sprache kommen und der Kauf von einem – mehr oder minder – lädierten Fahrzeug für Sie akzeptabel ist, ist dies durchaus berechtigt.

 

Immer wieder ist der Vertrag aber auch in unnötiger Weise nachteilig für den Käufer. Deshalb ist es vorteilhaft, wenn Sie halbwegs einordnen können, was Sie unterschreiben und welche Auswirkungen dies haben kann.

 

Dazu ist ein grundlegendes Verständnis der sogenannten Sachmangelhaftung erforderlich. Dieses können Sie sich nachfolgend aneignen. Anschließend können Sie nachvollziehen, wie manche Fahrzeughändler versuchen, für Defekte etc. nicht einstehen zu müssen.

Für was haften Gebrauchtwagenverkäufer?

Grundsätzlich stehen dem Käufer eines Gebrauchtwagens diverse Rechte – unter anderem Nachbesserung und eine Rückabwicklung des Kaufvertrags – zu, wenn das Fahrzeug Sachmängel hat (§ 437 BGB). Ob ein Sachmangel besteht, ergibt sich aus § 434 Abs. 1 BGB.

 

Die Vorschrift veranlasst zu einer Prüfung, die in drei Stufen vorzunehmen ist. Ein Sachmangel kann sich auf jeder dieser Stufen ergeben. Welche Stufe im Einzelfall relevant ist, hängt von der getroffenen Vereinbarung ab.

 

  • 1. Stufe: Ein Gebrauchtwagen ist frei von Sachmängeln, wenn er bei Gefahrenübergang (regelmäßig ist dies die Übergabe des Fahrzeugs) die vereinbarte Beschaffenheit hat.
  • 2. Stufe: Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Fahrzeug frei von Sachmängeln, wenn es sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
  • 3. Stufe: Sind keine Vereinbarungen gegeben, die Stufe 1 und 2 zuzurechnen sind, muss sich der Gebrauchtwagen für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Beschaffenheit des Gebrauchtwagens wird Gegenstand des Kaufvertrags (Stufe 1)

Die Vorschrift trifft zunächst eine zentrale Unterscheidung: wurde die Beschaffenheit des Gebrauchtwagens explizit vereinbart? Falls dies der Fall ist, gibt es zwei Möglichkeiten. Wenn das Fahrzeug bei Übergabe in dem vereinbarten Zustand war, ist kein Sachmangel gegeben. Befand es sich hingegen in einem von der Vereinbarung nachteilig abweichenden Zustand, dann ist ein Sachmangel zu bejahen.

 

Entscheidend ist diesbezüglich also, auf was sich die Vertragsparteien einigen. Zuvor ging es um sogenannte positive Beschaffenheitsvereinbarungen. Eine solche ist etwa gegeben, wenn das Fahrzeug im Kaufvertrag als unfallfrei charakterisiert wird.

 

Sollte der Verkäufer behaupten, dass das Fahrzeug bislang keinen Unfall hatte, dann lassen Sie ihn dies in den Kaufvertrag eintragen. Wie eine Entscheidung des OLG Hamm zeigt, ist dies bei Kfz-Händlern – aber grundsätzlich auch bei privaten Verkäufern – überaus sinnvoll, falls der Gebrauchtwagen doch nicht unfallfrei ist:

 

Der Vermerk „unfallfrei“ besagt nicht nur, dass es in der Zeitspanne, in der sich das Fahrzeug im Besitz des Verkäufers befand zu keinen Unfällen gekommen ist. Vielmehr muss eine solche Erklärung aus Sicht des Käufers so aufgefasst werden, dass der Kfz-Händler eine gewissenhafte Ankaufüberprüfung vorgenommen hat und deshalb dafür einstehen will, dass es keine unfallbedingten Vorschäden an dem Fahrzeug gibt. (OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2017 - I - 28 U 198/16)

 

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Solche positiven Beschaffenheitsvereinbarungen im Kaufvertrag sind beim Gebrauchtwagenkauf also sehr nützlich.


Abhängig vom Zustand wünschen Verkäufer manchmal auch negative Beschaffenheitsvereinbarungen. Mit anderen Worten: Es erfolgt eine Aufnahme defekter und verschlissener Elemente in den Kaufvertrag.

 

Dies führt generell zu einem Ausschluss der Rechte des Käufers bezüglich der festgehaltenen Mängel. Mit anderen Worten: Wenn der Käufer also Kenntnis von einem Mangel hat und trotzdem einen Kauf tätigt, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Oftmals ist es natürlich in Ordnung, Defekte oder zurückliegende Unfälle etc. zu dokumentieren. Ihnen sollte allerdings bewusst sein, dass in Zukunft wahrscheinlich Reparaturen erforderlich sind.

 

Daneben sollten Sie genau darauf achten, dass nur tatsächlich vorhandene Mängel aufgelistet werden. Der Verkäufer könnte versuchen, vorsorglich Fahrzeugteile als mangelhaft aufnehmen, die es gar nicht sind. In Folge wäre es schwierig, diesbezüglich Ansprüche geltend zu machen.

 

In einigen Fällen kann ein Laie leider gar nicht feststellen, ob entsprechende Probleme tatsächlich bestehen. Vereinbaren Sie bei trotzdem bestehendem Interesse einen Kaufpreis, der für ein Fahrzeug mit den dokumentierten Mängeln angemessen erscheint. Alternativ können Sie natürlich auch eine Prüfung durch einen sachkundigen Dritten veranlassen. Dies bietet sich insbesondere bei einem hohen Kaufpreis an.

Beschaffenheit des Gebrauchtwagens nicht Gegenstand des Kaufvertrags

Sofern die Beschaffenheit im Kaufvertrag nicht geregelt ist, stellt sich zunächst folgende Frage: Gibt es eine Vereinbarung hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 S. 2 BGB)? Falls ja, muss sich der Gebrauchtwagen hierzu eignen. Andernfalls liegt ein Sachmangel vor.

 

Sofern es keine solche Vereinbarung gibt, muss sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die für ein entsprechendes Fahrzeug üblich ist.

Verwendung des Gebrauchtwagens vertraglich vorausgesetzt (Stufe 2)

Verwendet der Verkäufer Begriffe wie „Bastlerfahrzeug“, „Teilespender“ oder „Exportfahrzeug“, sollten Sie vorsichtig sein. Oftmals handelt es sich nach der Rechtsprechung zwar um unwirksame Versuche, eine Gewährleistung für Sachmängel zu vermeiden.

 

Sollten mit einer solchen Benennung einhergehend aber Mängel konkret aufgelistet sein, kann dies dazu führen, dass Sie auf Ihre Rechte als Käufer verzichten müssen. So verhält es sich beispielsweise bei einem „Bastlerfahrzeug mit Defekten an Motor, Getriebe, Antriebsstange und Elektrik“. (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.09.2018 - 16 S 3018/17)

Dieses Fahrzeug mag als Teilespender oder Bastlerfahrzeug gut sein. Ein fahrtüchtiger Gebrauchtwagen ist es nicht.

Ungeachtet dessen deuten Begriffe wie „Teilespender“ auf die Absicht des Verkäufers und den Zustand des Fahrzeugs hin. 

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Sie sind ein ziemlich eindeutiges Anzeichen dafür, dass Ihnen gerade ein Schrotthaufen offeriert wird oder der Verkäufer seine Haftung unangemessen begrenzen möchte. 


Bedenken Sie bitte, dass die Rückabwicklung eines Kaufvertrages mit einem erheblichen Aufwand einhergehen kann. Diese Mühen sollten Sie sich ersparen.

Gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit von Gebrauchtwagen (Stufe 3)

Soweit die Verwendung des Fahrzeugs im Vertrag nicht weiter thematisiert ist, muss sich das Fahrzeug für eine gewöhnliche Verwendung eignen. Darüber hinaus muss es eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Gebrauchtwagen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer deshalb erwarten kann.

 

In der Regel werden Sie erwarten, dass das Auto fahrtauglich ist. Daneben spielen hinsichtlich der „üblichen Beschaffenheit“ unterschiedliche Faktoren eine Rolle. Sie sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Im Ergebnis ist auf Basis verschiedener Kriterien eine Abgrenzung von Sachmangel und bloßem Verschleiß vorzunehmen.

 

Natürlich sind insbesondere das Alter und die Laufleistung zu berücksichtigen.

In einigen Fällen können nur Sachverständige eine solche Abgrenzung vornehmen.

 

Folgenden Zusammenhang hätte ein Laie beispielsweise kaum zutreffend würdigen können:

 

Wenn ein Rußpartikelfilter verstopft und dies auf technische Defekte zurück zu führen ist, die bei vergleichbaren Gebrauchtwagen nicht auftreten, dann ist ein Sachmangel gegeben. (OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2017 - 28 U 89/16) Anders hätte es sich verhalten, wenn ein Rußpartikelfilter bei einem baugleichen Fahrzeug bei einer ähnlichen Laufleistung dazu neigt zu verstopfen. Derartige Fragen sind meist nur mithilfe von Fachleuten zu klären.

Ausschluss Gewährleistungsansprüche bei Gebrauchtwagen (§ 422 Abs. 1 BGB)

Wie bereits bei den negativen Beschaffenheitsvereinbarungen erwähnt, schließt das Gesetz eine Haftung des Verkäufers aus, wenn der Käufer Kenntnis von dem Mangel hatte (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Daneben ist eine Haftung des Verkäufers grundsätzlich – zu den Ausnahmen später – ausgeschlossen, wenn der Mangel dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit nicht aufgefallen ist (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB).

Was bedeutet nun "infolge grober Fahrlässigkeit"?

Grundlegend ist, dass sich die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs dem Käufer regelrecht aufdrängen muss. Wenn der Käufer solche ihm bekannte Indizien und Tatsachen ignoriert, obwohl dies bei objektiver Betrachtungsweise unverständlich erscheint und dem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht, dann ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit nicht aufgefallen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 - I - 3 U 12/15 m.w.N.) Eine detaillierte Erläuterung enthält die folgende Passage aus einer Gerichtsentscheidung:

 

„Ein Mangel ist dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, wenn eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dafür ursächlich ist. Es bedarf eines objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

 

Eine solch schwere Verletzung ist das Nichtbeachten des Naheliegenden, das jedem in der konkreten Situation hätte einleuchten müssen. (….) Dabei trifft den Käufer normalerweise keine Untersuchungsobliegenheit hinsichtlich möglicher Mängel der Sache. (OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019 - 34 U 91/18)

 

Ohne besondere Anhaltspunkte, wonach die Kaufsache mangelhaft sein könnte, ist ein Käufer also nicht zu einer genaueren Untersuchung oder zur Beiziehung eines Sachverständigen verpflichtet. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 - I - 3 U 12/15)

 

Erst wenn sich Schäden einem durchschnittlich aufmerksamen Kaufinteressenten nahezu aufdrängen, ist dieser verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen. Anschaulich formuliert dies anhand eines Beispiels das OLG Koblenz:

 

„Dem Kläger war zwar bei Vertragsschluss bekannt, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelte. Ihm war aber die Schwere des Unfallschadens nicht bekannt, was auch der Beklagte nicht behauptet. Es kann auch keine grob fahrlässige Unkenntnis angenommen werden.

 

Aus dem Umstand, dass dem Kläger anlässlich der Probefahrt mitgeteilt worden ist, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, musste er nicht zwingend auf einen schweren Unfallschaden schließen. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers vermag es auch nicht zu begründen, dass er es in Kenntnis eines Unfallschadens unterlassen hat, vor Abschluss des Kaufvertrags eine Begutachtung des Fahrzeugs vornehmen zu lassen. (OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2015 - 3 U 993/14)

 

Nun kann jeder aus irgendwelchen Gründen mit den Gedanken woanders sein und ein – eigentlich offensichtliches – Problem nicht bemerken. Im Hinblick auf die Haftung ist dies natürlich nicht optimal. In so einem Fall kann aber noch eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme helfen. Wenn der Verkäufer den Mangel kannte und ihn absichtlich verschweigt, ist noch nicht alles verloren.

"Infolge grober Fahrlässigkeit unerkannt gebliebene Mängel" schließen eine Gewährleistung nach § 444 Abs. 1 S. 2 BGB nicht aus, wenn der Verkäufer die Mängel arglistig verschweigt.

Verkäufer verschweigen Mängel arglistig, wenn sie dies vorsätzlich tun. Der Anbieter muss den konkreten Mangel also kennen oder zumindest für möglich halten. (BGH, Urteil vom 16.03.2012 - V ZR 18/11) Eine bloße Nachlässigkeit (fahrlässiges Nichtwissen) reicht hingegen nicht aus.

 

Überdies muss der Verkäufer damit rechnen bzw. es für möglich halten, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und er den Gebrauchtwagen bei dessen Offenlegung nicht oder lediglich zu einem geringeren Preis erworben hätte. (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2015 - 3U 993/14)

Wie gut muss ein Verkäufer über den Zustand des Gebrauchtwagens informiert sein?

Hinsichtlich der Kenntnis des Verkäufers sind an private Verkäufer und gewerbliche Fahrzeughändler unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Bei letzteren ist davon auszugehen, dass ihnen aufgrund ihrer Erfahrung bzw. Qualifikation diverse Fehler quasi ins Auge stechen müssen. Insoweit stellt die Rechtsprechung an sie höhere Anforderungen.

 

„Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler ist verpflichtet, vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens zumindest eine Sichtprüfung durchzuführen, um mögliche Unfallspuren zu erkennen. Zur Sichtprüfung gehört ein Blick auf die Unterseite des Fahrzeugs, das zu diesem Zweck auf eine Hebebühne genommen werden muss.

 

Einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler, der dem Kaufinteressenten das Unterbleiben einer Sichtprüfung verschweigt, ist in der Regel Arglist vorzuwerfen, wenn ein mangelhaft reparierter Unfallschaden bei einem Blick auf die Unterseite des Fahrzeugs sofort erkennbar gewesen wäre. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2020 - 9 W 10/20)

 

Im Rahmen einer solchen Sichtprüfung sollten einem gewerblichen Fahrzeughändler natürlich überdies eine Reihe anderer Mängel auffallen.

Vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkauf

Es ist teils möglich, die Gewährleistung per vertraglicher Vereinbarung auszuschließen oder zu beschränken. Inwieweit diese Möglichkeit besteht, hängt davon ab, ob der Verkäufer eine Privatperson oder ein Händler ist.


Ausschluss der Gewährleistung durch gewerblichen Verkäufer

Wenn eine Privatperson von einem Händler ein Fahrzeug erwirbt, ist bloß eine Beschränkung der Schadensersatzlicht (§ 476 Abs. 3 BGB) und der Haftungsdauer auf maximal ein Jahr möglich (§ 476 Abs. 2 BGB). Im Gesetz wird von einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf gesprochen (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Ein solcher gegeben ist, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) ein Fahrzeug von einem Unternehmer (§ 14 BGB) erwirbt.

 

Wenn Sie also als Unternehmer einen Gebrauchtwagen von einem Händler kaufen, kann die Sachmängelhaftung durchaus ausgeschlossen werden. Dies gilt natürlich nicht für den Fall, dass Sie Unternehmer sind und das Fahrzeug nur für private Zwecke kaufen.

Ausschluss der Gewährleistung durch privaten Verkäufer

Private Verkäufer dürfen eine Gewährleistung vertraglich ausschließen und werden hierauf oftmals auch bestehen. Ihnen bekannte Mängel sollten sie im eigenen Interesse übrigens nicht verschweigen, wobei dies erfahrungsgemäß doch öfters vorkommt.

 

Konkret sieht das Gesetz die Unwirksamkeit eines vereinbarten Haftungsausschlusses vor, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt.

Ausschluss von jeglicher Haftung unzulässig

Ein zu weit reichender Ausschluss der Gewährleistung kann übrigens unwirksam sein. So etwa bei folgender Formulierung.

 

„Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit gesetzlich zulässig ist, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch verborgener Mängel (…).“

 

Der BGH führte hierzu in einem Urteil aus dem Jahr 2015 aus: „Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders – wie im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag – auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. A BGB) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. B BGB) ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. (…)

 

Der Zusatz „soweit das gesetzlich zulässig ist“ beseitigt die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßenden Klauseln nicht. (BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 26/14)

Umgehungsversuche von gewerblichen Fahrzeughändlern

Nun kommt sicher der ein oder andere gewerbliche Verkäufer auf die Idee, gelegentlich mangelhafte Gebrauchtwagen durch einen „Privatverkauf“ loszuwerden, um die Gewährleistung ausschließen zu können. Sie können zumindest mit Google recherchieren, ob Sie es nicht doch mit einem gewerblichen Händler zu tun haben. Sollte sich dies bewahrheiten, empfiehlt es sich, von dem Kauf Abstand zu nehmen.

 

Selbiges gilt, falls Händler Gebrauchtwagen von Privatpersonen veräußern lassen, die als Strohmänner fungieren. Solche Umgehungsgeschäfte sind zwar grundsätzlich unwirksam. Allerdings muss der Nachweis erbracht werden, dass ein solches vorliegt.

Vorteile bei Gebrauchtwagenkauf von Privatpersonen und Händlern

Im Ergebnis ist es oft sinnvoller, gebrauchte Fahrzeuge von Händlern zu erwerben. Allerdings spiegelt sich unter anderem deren Pflicht – zumindest für ein Jahr für Mängel zu haften – auch meistens in einem höheren Kaufpreis nieder.

 

Ein niedrigerer Kaufpreis oder die Verfügbarkeit von gewissen Fahrzeugmodellen können also dafür sprechen, von einer Privatperson zu kaufen. Beschäftigen Sie sich in diesem Fall noch etwas mit den im ersten Teil gegebenen Empfehlungen zur Kontrolle eines Gebrauchtwagens.