Wenn das eigene Kind eingeschult wird oder eine weiterführende Schule zu besuchen beginnt, sollte dies ein erhabener Moment für die Eltern sein. Doch während viele Eltern völlig zurecht zufrieden mit der für ihren Schulbezirk bzw. Schulsprengel zuständigen Schule sind, gibt es stets auch Eltern, die die zumeist nahe gelegene Schule ablehnen.
Hierfür sind die Gründe unterschiedlich:
Vielleicht passt der Schulweg gerade in größeren Familien nicht mit dem Arbeitsweg der Eltern und der Route zur Kita eines anderen Kindes zusammen. Möglicherweise haben die Eltern von Bekannten negative Informationen über die zuständige Schule erhalten. Oder eine andere Schule hat aus Sicht der Erziehungsberechtigten einfach eine passendere pädagogische Ausrichtung.
Erster Schritt: Gastschulantrag stellen
Wer in der Situation ist, sich eine andere (staatliche) als die zuständige Schule für sein Kind zu wünschen, muss in den meisten Bundesländern einen Gastschulantrag beim zuständigen Schulamt stellen. Bevor dieser von den Eltern verfasst wird, sollten sie das jeweilige Landesschulgesetz zur Rate ziehen um die Voraussetzungen für einen solchen Antrag zu erfahren.
Am Beispiel Thüringen sind dies laut § 15 Absatz 1 Thüringer Schulgesetz „wichtige Gründe“. Diese bestehen laut Gesetz insbesondere dann, wenn „besondere pädagogische oder soziale Gründe vorliegen“ oder wenn – im Berufsschulbereich – „der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde“.
Der Gastschulantrag sollte daher zuvorderst die Vorzüge der von den Eltern gewünschten Schule in Bezug auf die pädagogische Betreuung und soziale Entwicklung des Kindes schildern. Erst danach sollten weitere wichtige Gründe wie etwa die Auswirkung eines kürzeren Schulweges für den Familienalltag erörtert werden. Dabei bietet es sich bereits bei Stellung des Gastschulantrages an, eine umfangreiche Begründung mit einer Vielzahl von Gründen für das Gastschulverhältnis zu verfassen.
Es gibt in diesem Zusammenhang keinen Grund, den häufig auf Formblättern der Schulämter vorgesehenen Freiraum nicht zu überschreiten und eine umfangreiche Erklärung beizufügen. Wenn Sie einen Gastschulantrag stellen, sollte im Übrigen die eigentlich zuständige Schule nicht verunglimpft werden, da diese – zumindest im Freistaat Thüringen – ihre eigene Einschätzung zu dem Antrag abgeben muss.
Zweiter Schritt: Widerspruch erheben
Gerade bei sehr begehrten Gastschulen kann es trotz der Stellung eines guten Antrages passieren, dass das Schulamt dem Begehr der Eltern nicht entspricht. Die Begründung hierfür fällt häufig aus Elternsicht recht dürftig aus. Meist wird mit der mangelnden Kapazität der Schule argumentiert.
Hier entscheidet sich das weitere Vorgehen. Vom Moment der Zustellung des Bescheides haben die Erziehungsberechtigten einen Monat Zeit, gegen den Bescheid Widerspruch zu erheben.
Wenn Ihnen trotz der abschlägigen Entscheidung des Schulamtes noch immer viel an einem Gastschulverhältnis liegt, sollten Sie den schon erwähnten Widerspruch erheben.
Wollen die Eltern Ihre Chancen auf eine für Sie positive Widerspruchsentscheidung in der Praxis erheblich steigern, sollten sie spätestens hier die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Er kann für Sie einen juristisch einwandfreien Widerspruch verfassen – den Sie entweder unter Ihrem eigenen Namen oder direkt über die Rechtsanwaltskanzlei dem Schulamt zukommen lassen können. Parallel wird ein erfahrener Rechtsanwalt den zuständigen Sachbearbeiter beim Schulamt kontaktieren und außerdem Akteneinsicht beantragen um mögliche Fehler in der Auswahlentscheidung des Amtes aufzudecken.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt: Es ist eine immer wieder gehörte Mär, dass die Schulämter die Gastschulplätze unter den Bewerbern auslosen dürfen. Dies ist falsch. Das Schulamt muss sich bereits wegen des Rechtsstaatsprinzips zunächst damit auseinandersetzen, welche der Anträge ein Gastschulverhältnis rechtfertigen können.
Im zweiten Schritt muss das Amt dann bei Platzmangel eine Abwägungsentscheidung treffen, welcher der Anträge, die für die Gastschule vorliegen, eine höhere Priorität hat – sprich: welche der von den verschiedenen Eltern vorgebrachten Gründe am meisten überzeugen.
Dritter Schritt: Schulplatzklage und/oder Eilverfahren
Wenn selbst der Widerspruchsbescheid abschlägig ausfällt, kann Ihnen ein Rechtsanwalt dabei helfen, ein Gastschulverhältnis klageweise durchzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Schulplatzklage“. Dabei kommt in Eilfällen – gerade, wenn des neue Schuljahr direkt vor der Tür steht – auch die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung beim zuständigen Verwaltungsgericht infrage.
Auch die Rechtsanwaltskanzlei Holstein betreut Eltern gern in der nervenaufreibenden Situation rund um den Gastschulantrag. Dabei kann generell gesagt werden, dass bereits viele Widersprüche – insbesondere, wenn sie durch entsprechende Überprüfungen der Aktenlage bei der Behörde flankiert werden – eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit haben. Häufig besteht sogar die Pflicht der Behörde, im Falle eines falschen Ausgangsbescheides die Rechtsanwaltskosten der Eltern zu übernehmen.
Sollten Sie einen Beratungsbedarf zu den Themen Gastschulanträge und Schulplatzdurchsetzung haben, wenden Sie sich gern – zunächst völlig unverbindlich an Herrn Rechtsanwalt Holstein unter
0361 / 55 0 56 7 57
oder unter