Illegal abgestellter Sperrmüll führt in Mietobjekten häufig zu Konflikten. Wer trägt die Kosten für die Beseitigung des Sperrmülls? Darüber hinaus erfahren hier Sie hier, warum es nur selten möglich ist, bestimmte Mieter für die Entsorgungskosten aufkommen zu lassen.
Die Kosten für die Sperrmüllentsorgung stellen einen Schaden für den Vermieter dar. Wenn sich kein Verursacher bestimmen lässt, stellt sich folgende Frage:
Darf der Vermieter Kosten für den Sperrmüll auf die Mieter umlegen?
Laut Bundesgerichtshof gehören Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen eines Mietobjekts zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 137/09).
Insoweit ist es für alle anderen Mieter ärgerlich, wenn einzelne Mieter unzulässig Sperrmüll entsorgen. Vor diesem Hintergrund sollten Eigentümer bzw. Hausverwaltungen durchaus versuchen, den Verursacher für den Schaden aufkommen zu lassen.
Dabei sollte aber unbedingt auf die Nachweisbarkeit geachtet werden. Bloße Vermutungen halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die Tücken liegen hier im Detail.
Schadensersatzanspruch des Vermieters gegenüber Mietern
Steht der Verursacher vertragswidrig abgestellten Sperrmülls fest, mögen diesem im Einzelfall die Kosten der Abfuhr aufzuerlegen sein. Allerdings ist es kaum möglich, den Verursacher – insbesondere größerer Mengen – festzustellen.
Wenn an einer Stelle regelwidrig Müll entsorgt wird, gibt es das allgemein bekannte Phänomen, dass weitere Personen zusätzlich Unrat an dieser Stelle deponieren. In diesen Fällen kommt oft eine Vielzahl an körperlichen Gegenständen zusammen.
Für jeden einzelnen Gegenstand ist ein gesonderter Nachweis zu erbringen. Wenn eine Person nicht bei der rechtswidrigen Entsorgung von Abfällen beobachtet wurde, ist dies fast unmöglich.
Das Amtsgericht Erfurt ist unlängst dieser Argumentation gefolgt. So konnten wir die Interessen der Mietpartei gegen eine große Erfurter Wohnungsbaugesellschaft durchsetzen.
Zentrale Passage aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt:
Dem Vermieter steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen rechts- und vertragswidriger Entsorgung von Sperrmüll gemäß §§ 280 f., 535 BGB zu. Er konnte nicht hinreichend ersichtlich und zwingend darlegen, dass der Sperrmüll überwiegend von dem Mieter stammte.
Zwar ist im Ausgangspunkt unstreitig, dass der Mieter einen Müllsack von ca. 35 l in dem Müllbereich abgelegt hat, in welchem sich seine persönlichen Notizen inklusive einer Telefonnummer befanden. Hieraus zieht der Vermieter jedoch unzulässig den Schluss, der Mieter habe auch (mit einem anderen Mieter zusammen) Sperrmüll in erheblicher Menge entsorgt.
Dieser Schluss ist ohne Hinzutreten (hier nicht ersichtlicher) weiterergehender Umstände nicht zwingend. Es ist angesichts der Vielzahl der Vertragsparteien ohne Weiteres möglich und denkbar, dass der Sperrmüll von anderen Mietern dort abgelegt worden sein kann. Allein die räumliche Nähe des von dem Mieter einzig nachweisbar dort abgelegten Müllbeutels lässt eine solche zwingende Schlussfolgerung darauf nicht zu, dass der Mieter gleichfalls Sperrmüll entsorgt hätte.
(Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 26.04.2022 – 5 C 1338/21)
Rechtsstreit wegen Kosten für Sperrmüllentsorgung
Ein Rechtsstreit wegen den Entsorgungskosten kann im Interesse aller Beteiligten oft vermieden werden. Versuchen Sie sich mit der Gegenseite zu verständigen. Wenn Sie mit vernünftigen Argumenten nichts bewirken können, dann unterstützt Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei gern.