Testamente: rechtliche Beratung

Ein Testament wird erstellt.

Es ist für die wenigsten Menschen leicht, sich mit ihrem eigenen Ableben auseinander zu setzen. Vielleicht ist dies der Grund, warum nur etwa ein Drittel der Deutschen ein Testament hinterlässt.

 

Viele Menschen verlassen sich also auf die gesetzliche Erbfolge. Das ist natürlich vollkommen legitim, jedoch ist dabei manch einem vollkommen unbekannt, wer das eigene Vermögen eines Tages von Gesetzes wegen zu welchen Teilen erbt.


Nicht selten entspricht der wirkliche Wille hinsichtlich der Aufteilung des eigenen Vermögens im Todesfalle nicht exakt der gesetzlichen Erbfolge. So geht etwa eine Nichte, die sich in den letzten Lebensjahren hinreißend um den Erblasser gekümmert hat, komplett leer aus, während der unbekannt verzogene Sohn vielleicht zum Alleinerben wird.

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Selbst diejenigen Testamente, die tatsächlich zur Regelung der Vermögensnachfolge aufgesetzt werden, sind Erhebungen zufolge zu circa 90 Prozent fehlerhaft. Hier zeigt sich: Auch wenn das Sterben ein schwieriges Thema ist, kann eine anwaltliche Beratung zu den Möglichkeiten der Testamentsverfassung und hinsichtlich der Gestaltungsspielräume sinnvoll sein. 


Wie funktioniert das deutsche Erbrecht?

 

Grundsätzlich kann jeder per Willenserklärung selbst festlegen, was im Todesfall mit seinem Vermögen passieren soll. Daneben gibt es die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Sie ist einschlägig, wenn es kein gültiges Testament bzw. keinen Erbvertrag gibt.

 

Einige Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Erbrecht:

 

Die gesetzliche Erbfolge ist ab § 1924 BGB geregelt. Gemäß §§ 1924 Absatz 1, 1931 Absatz 1 BGB sollen grundsätzlich die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) und der Ehegatte erben. Gibt es keine Abkömmlinge und keinen Ehegatten, dann erben gemäß §§ 1925, 1926 BGB in der Regel die Eltern, Geschwister und Großeltern.


Ein Beispiel zur Höhe des Anteils:


Hinterlässt ein Verstorbener seinen drei Kindern ein Erbe, so entspräche der gesetzliche Anteil eines Erben ein Drittel des gesamten Erbes.

Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge?

 

 

Wenn die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt, stellt sich die Frage nach einem Pflichtteil am Erbe nicht. Immerhin werden die nächsten Familienmitglieder automatisch bedacht.


Wie sieht es nun bei Testamenten und Erbverträgen aus? Nach § 2303 Absatz 1 Satz 1 BGB hat ein Abkömmling grundsätzlich Anspruch auf (mindestens) einen Pflichtteil des Erbes. Nach Absatz 2 können auch Eltern und Ehegatten diesen Anspruch haben. Voraussetzung für die Pflichtteilsberechtigung ist, dass ein Anspruch nach der gesetzlichen Erbfolge besteht.


Der Pflichtteil kann nur jemandem verweigert werden, der erbunwürdig ist. Hierzu erfahren Sie bei der übernächsten Frage bzw. Antwort mehr.


Die Höhe des Pflichtanteils richtet sich nach § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er beträgt die Hälfte des nach der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen Anteils. Ein Beispiel:


Hinterlässt ein Verstorbener seinen drei Kindern ein Erbe, so entspräche der gesetzliche Anteil eines Erben einem Drittel des gesamten Erbes. Der Pflichtteil wäre somit ein Sechstel.

Wie hoch ist der Pflichtanteil?

 

 

Ein Pflichtteilsanspruch besteht grundsätzlich auch bei belasteten Familienverhältnissen. Auch das Fehlen von persönlichem Kontakt reicht allein nicht aus, um jemandem den Pflichtteil zu verwehren.


Dem gesetzlichen Erben müssen schon besonders schwere Verfehlungen vorzuwerfen sein. In Folge müsste es unzumutbar sein, wenn die Person den Pflichtteil erhält. Eine vollständige „Enterbung“ ist also nur selten möglich.


Die Verfehlungen sind in § 2333 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BGB aufgelistet. Nach Nummer 1 ist die Entziehung möglich, wenn ein Abkömmling dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet. Nach Nummer 2 muss sich der Abkömmling eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person schuldig gemacht haben.

Wann ist eine Enterbung möglich?

 

 

 

Bei Testamenten kann es zu zahlreichen Formverstößen kommen. Die Formvoraussetzungen stehen in § 2247 BGB. Beispielsweise ist das Testament per Computer und nicht eigenhändig erstellt worden. Bei anderen Testamenten fehlt die Unterschrift.


Der Erblasser war nicht testierfähig. Wann dies der Fall ist steht in § 2229 BGB. Die Regelung nimmt einerseits auf das Alter und andererseits auf die psychische Verfassung der Person Bezug.


Daneben kann der Inhalt von Testamenten auch gegen allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen verstoßen. Es gibt zum Beispiel verschiedene Fälle, in denen der Inhalt gegen ein Verbotsgesetz verstößt oder sittenwidrig ist.

Was sind vermeidbare Fehler bei Testamenten?

 

 

 

 

Bei Schenkungen ist die sogenannte 10 Prozent Regelung zu beachten. Sie funktioniert folgendermaßen:


Schenkungen des Verstorbenen werden zunächst bei der Vermögensaufstellung hinzugerechnet. Für jedes seit der Schenkung verstrichene Jahr werden 10 Prozent abgezogen. Wenn 10 Jahre vergangen sind, haben die Erben keinen Rückforderungsanspruch mehr gegenüber dem beschenkten Dritten.

Schenkung statt vererben - was ist zu beachten?

 

 

Testamente von einem Anwalt bieten entscheidende Vorteile

  • Rechtssicherheit
  • Optimale Nutzung der Gestaltungsspielräume: Ehegattentestamente, Vermächtnisse, Auflagen, Steuervorteile usw. 

Dies ist insbesondere wichtig, wenn größere Summen vererbt werden sollen oder Immobilien wie auch Unternehmensanteile eine Rolle spielen.

 

In jedem Fall gilt: Wer sein Erbe rechtzeitig und professionell regelt, vermindert die Möglichkeit familiärer Zerwürfnisse nach seinem Ableben. Streit um das Vermögen des Verstorbenen ist leider bis heute in vielen Familien nach einer unklaren Erbfolge eher die Regel als die Ausnahme.

 

Vor diesem Hintergrund ist es riskant, sich nicht von einem Anwalt beraten zu lassen.

 

Sollten Sie Ihr Testament nachträglich einer anwaltlichen Prüfung unterziehen wollen, ein neues Testament erarbeiten wollen oder generelle Informationen zur gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge haben, zögern Sie bitte nicht, uns unter

 

 

oder 

 

Holstein@ErfurtAnwalt.de 

 

zu kontaktieren. 

 

Zu weiteren Gründen, ein Testament zu verfassen, lesen Sie gern auch unseren Beitrag:

 

Wer braucht schon ein Testament?