Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben, sagt der Volksmund. Bei zivilrechtlichen Ansprüchen droht jenen, die zu spät tätig werden, die Verjährung. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die Funktionsweise und Bedeutung des Vorgangs vermitteln. Sie erfahren also, wie sich Verluste vermeiden lassen.
Das Wesen der Verjährung
Es liegt in der Natur einer Reihe von Rechtsgeschäften und gesellschaftlichen Gepflogenheiten, dass sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen Inhaber von verschiedenen Forderungen sind, die gewöhnlicherweise nicht unmittelbar erfüllt werden oder als Dauerschuldverhältnisse regelmäßige Zahlungen erfordern. Nun ist es leider keine Seltenheit, dass diese Zahlungspflichten verletzt werden. Bei Privatpersonen geschieht dies oft, indem einem Vermieter der Mietzins vorenthalten wird oder die Tilgung eines Privatdarlehens abredewidrig ausbleibt. Unternehmen stehen hingegen häufig vor dem Problem, dass Kunden ihre Obliegenheiten nicht erfüllen.
Wer solche und weitere zivilrechtlichen Ansprüche hat, möchte in der Regel auch nicht auf deren Erfüllung verzichten. Dazu ist es unerlässlich, die Forderung rechtzeitig geltend zu machen. Ansonsten kann der Anspruchsverpflichtete die Einrede der Verjährung nutzen und darf in Folge die Leistung nach § 214 Abs. 1 BGB dauerhaft verweigern, obwohl der Anspruch eigentlich besteht. Deshalb ist die Kenntnis der jeweiligen Verjährungsfrist und ihrer Berechnung insbesondere bei höherwertigen Ansprüchen wichtig.
Die Verjährungsberechnung
Im Regelfall tritt die Verjährung gemäß § 195 BGB nach drei Jahren ein. Daneben bestehen diverse Sonderverjährungsfristen, die kürzere aber auch deutlich längere Zeiträume festlegen. So sind etwa bei Herausgabeansprüchen aus dem Eigentum oder erbrechtlichen Ansprüchen 30 Jahre vorgesehen.
Nachdem der Zeitraum bekannt ist, muss der Fristbeginn ermittelt werden, der je nach Art des Anspruchs variiert. Sodann kann mittels der beiden Informationen der für den Fristablauf maßgebliche Zeitpunkt bestimmt werden.
Bei der regelmäßigen Verjährung ist dies oftmals der Jahreswechsel. Wenn das fristauslösende Ereignis etwa im Jahr 2014 liegt, dann tritt die Verjährung oft mit Ablauf des Jahres 2017 ein. Anders formuliert, wäre der Anspruch im Jahr 2018 bereits verjährt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, vor jedem Jahreswechsel zu prüfen, welchen Einfluss dieser auf die Durchsetzbarkeit eigener Forderungen hat. Hierbei kann auch die sogenannte Verjährungshemmung nach den §§ 203 – 209 BGB eine Rolle spielen. Sie verzögert – wie auch die sogenannte Ablaufhemmung nach §§ 210 ff BGB den Verjährungseintritt in der Praxis.
Soweit eine Verjährung droht, sollte der Anspruch im Regelfall vor Gericht geltend gemacht werden. Dies kann unkompliziert durch die Beantragung eines Mahnbescheides oder die Erhebung einer Klage erfolgen. Auf diese Weise wird der Ablauf der Verjährung gehemmt. Der Fristablauf ist also während des Verfahrens unterbrochen. Mit der gerichtlichen Verpflichtung des Schuldners zur Leistung erhält der Kläger dann einen sogenannten Titel, aus dem über einen Zeitraum von 30 Jahren vollstreckt werden kann.
Die oftmals bestehende Vermutung, dass der Verpflichtete die Forderung zum aktuellen Zeitpunkt nicht begleichen kann, trifft erfahrungsgemäß nur selten zu. Selbst in den wenigen Ausnahmefällen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners innerhalb von drei Jahrzehnten ändert. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, titulierte Forderung zu verkaufen.
Eine Beratung bewahrt vor Fehlern
Von daher ist es zumeist sinnvoll, einer Verjährung entgegenzuwirken. Dazu sollte eine rechtliche Beratung genutzt werden, damit eine Fehleinschätzung hinsichtlich des Verjährungseintritts vermieden werden kann. Eine solche hätte nämlich zur Folge, dass dem Anspruchsgegner ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Daneben bewahrt eine eingehende rechtliche Beratung auch davor, weitere Probleme der Durchsetzbarkeit von Forderungen zu umgehen.
So ist zum Beispiel weitgehend unbekannt, dass eine Forderung auch vor Ablauf der Verjährungsfrist aufgrund einer sogenannten Verwirkung faktisch ausgeschlossen sein kann. Mit einer entsprechend fundierten Beratung einhergehend, könnte es sich auch anbieten, Forderungen künftig (besser) abzusichern und so das Risiko eines Zahlungsausfalls erheblich zu senken. Das deutsche Privatrecht bietet hierzu verschiedene Realsicherheiten und Personalsicherheiten. Die Rechtsanwaltskanzlei Holstein berät Sie gerne zu den bestehenden Möglichkeiten.