Eine stark ausgeprägte Allergie kann den Besuch einer Schule rechtfertigen, die in einem anderen Schulbezirk liegt. Im Falle einer Erdnussallergie sah eine Schulbehörde dies anders. Dafür hat sie vom Verwaltungsgericht Hannover verdientermaßen „eins auf die Nuss“ bekommen.
Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen ist es oftmals sinnvoll, eine Schule auszuwählen, in der die betroffenen Kinder möglichst gut aufgehoben sind. Die Schulbehörden versuchen allerdings immer wieder, den damit verbundenen Aufwand zu vermeiden.
Deshalb ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover interessant. Das Gericht stellte klar, dass auch eine Erdnussallergie für die Aufnahme an einer Wunschschule sprechen kann.
Kinder mit ausgeprägten Allergien haben also gute Chancen, eine geeignete Schule zu besuchen. Hierfür müssen die Eltern einen Antrag stellen. Die Bezeichnung für den Vorgang variiert je nach Bundesland. In der Sache sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern aber eher gering. Nützliche Tipps für die Antragstellung finden Sie in unserem Beitrag zu Gastschulanträgen.
Dieser Beitrag informiert Sie zunächst über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. November 2021 (Aktenzeichen 6 A 3907/21). Anschließend erläutern wir eingehender die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 63 Absatz 3 Satz 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG).
Wunschschule wegen einer Allergie besuchen
In dem Verfahren ging es um eine Schülerin, die an einer hochgradigen Erdnussallergie leidet. Bei ihr besteht die Möglichkeit, dass bereits Spuren von Erdnüssen zu einer lebensbedrohlichen allergischen Reaktion führen. Deshalb beantragten die Eltern gemäß § 63 Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 Niedersächsisches Schulgesetz den Besuch einer eigentlich nicht zuständigen Schule.
An dieser sind die Lehrer besonders für anaphylaktische Notfälle geschult. Aus diesem Grund handelt es sich um eine von dem Nuss-Anaphylaxie-Netzwerk e.V. anerkannte, erdnussfreie Schule.
In diesem Fall kann das Niedersächsische Schulgesetz den Besuch einer anderen Schule gestatten, wenn der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler eine unzumutbare Härte darstellen würde.
An der in diesem Fall ausgesuchten Wunschschule können die Lehrer mit höherer Wahrscheinlichkeit angemessen helfen, wenn es zu einer schweren allergischen Reaktion kommt. Bei der regulär zuständigen Schule verfügen die Lehrer hingegen nicht über spezifische Kenntnisse im Umgang mit solchen Notfällen.
Von daher kann man durchaus von einer unzumutbaren Härte ausgehen, wenn die Allergikerin die eigentlich zuständige Schule besuchen muss. Dabei spielen insbesondere die grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates eine Rolle. Im Rahmen des Schulbesuchs hat er dafür zu sorgen, dass gesundheitliche Risiken minimiert werden.
Die Schulbehörde schätzten die Situation anders ein und unterlag vor Gericht. Angeblich würde es genügen, dass Lehrer in der Lage seien, erste Hilfe zu leisten. Darüber hinaus gäbe es viele Kinder mit Allergien, die sicherheitshalber Notfallsets mit sich führen. Insoweit sei der Besuch der zuständigen Schule kein Problem. Aus diesen Gründen wurde keine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Das Verwaltungsgericht Hannover teilte die behördliche Einschätzung nicht. An der Wunschschule sei das Risiko für die Schülerin erheblich reduziert. Wäge man diesen Vorteil für das Leben und die Gesundheit der Klägerin auf der einen Seite mit dem öffentlichen Belang an der Einhaltung der Schulbezirke ab, so habe der öffentliche Belang im konkreten Fall zurückzutreten. (Schülerin darf „erdnussfreie“ Schule weiterhin besuchen | Verwaltungsgericht Hannover (niedersachsen.de))
Wie lässt sich die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung durch die Schulbehörde erklären?
Es steht außer Frage, dass gesundheitliche Gründe den Besuch einer Wunschschule rechtfertigen können. Wenn sogar das Risiko besteht, dass bei lebensbedrohlichen Vorfällen an der eigentlich vorgesehenen Schule nicht optimal reagiert werden kann, erscheint es absurd, keine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Erfahrungsgemäß scheuen Schulbehörden allerdings höheren Verwaltungsaufwand. Darüber hinaus kommt es immer auf die jeweiligen Sachbearbeiter und ihre persönliche Einstellung an. Wenn sie mit einem Krankheitsbild nicht persönlich vertraut sind, kommt es rasch zu Fehleinschätzungen. Oftmals gesellt sich zu fehlendem Wissen (auch juristischem) eine hohe Arbeitslast.
Fehlentscheidungen von überforderten Schulbehörden sind leider keine Seltenheit. Aus diesem Grund vertritt unsere Rechtsanwaltskanzlei regelmäßig erfolgreich Eltern, die sich gegen Fehleinschätzungen von Schulbehörden zur Wehr setzen.
Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Wunschschule gemäß § 63 Absatz 3 Satz 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Das Niedersächsische Schulgesetz sieht teils Schulbezirke vor. Schüler sollen jene Schulen besuchen, die dem Schulbezirk angehören, in dem ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist.
Diese Lösung ist allerdings nicht für alle Schüler ideal. Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 4 NSchG kann der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, „wenn
1. der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
2. der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.“
Unzumutbare Härte im Sinne von § 63 Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG
Bei Nr.1 ist das zentrale Kriterium, ob eine unzumutbare Härte vorliegt. Bei dem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei seiner Auslegung spielen unter anderem verfassungsrechtliche Vorgaben eine Rolle.
Diese erstrecken sich in Form der Grundrechte auf nahezu jeden Lebensbereich. Es kann grundsätzlich immer individuelle Gründe geben, die den Besuch einer anderen Schule rechtfertigen. Die Gründe müssen allerdings erheblich genug sein. Dies kommt etwa in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zum Ausdruck:
Eine unzumutbaren Härte setzt mehr voraus als das Anführen reiner Unbequemlichkeiten, die sich mit dem Besuch der zuständigen Schule ergeben könnten. Die Nachteile, die eine Schülerin oder ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, müssen ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung und der damit verbundenen sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die von einem Schulträger angebotenen Schulen.
„Die Annahme einer unzumutbaren Härte muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, der es schließlich rechtfertigt, dem sich hierauf berufenden Schüler und/oder seinen Erziehungsberechtigten im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Schulbezirkseinteilung ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.7.2020 - 2 ME 288/20 -, juris Rn. 7 m.w.N.).“ (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.August 2020 – ME 301/20)
Pädagogische Gründe im Sinne von § 63 Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG
Auch im Hinblick auf pädagogische Gründe muss eine Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg darlegt:
„Für die Annahme pädagogischer Gründe im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG müssen atypische Umstände vorliegen, die deutlich über die Belastungen hinausgehen, die regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind und bei deren Vorliegen es den auf den Normalfall bezogenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspräche, die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler der zuständigen Pflichtschule zuzuweisen; diese Umstände müssen zugleich den Besuch der Wunschschule gebieten.“ (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.November 2018 – 2 ME 512/18)
Pädagogische Gründe bestehen insbesondere, wenn die Wunschschule über spezifische Angebote verfügt, die für den betroffenen Schüler von Bedeutung sind. Zu denken ist etwa an
- Förderangebote bei Legasthenie,
- spezieller Religionsunterricht,
- klassenübergreifendes Lernen bei sehr begabten Schülern,
- ein Mehr an Projekt- und Gruppenlernen bei noch sehr verspielten Kindern oder solchen mit Aufmerksamkeitsstörungen
Diese Liste ließe sich lange fortsetzen. Die pädagogischen Gründe für eine Wunschschule sind so individuell wie jedes einzelne Kind.
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